Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-3 (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

§ 59k § 59m