Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.01.2024 – VII R 34/22Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbHZitiert von 9
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 – 9 K 9009/22Zitiert von 11
- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – L 19 AS 651/10 B PKHZitiert von 7
- BGH, 16.09.2025 – VIII ZB 25/25Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über besonderes elektronisches Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen BerufsausübungsgesellschaftZitiert von 2
- VG Halle, 18.12.2012 – 7 A 16/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 10/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Rechtsanwalt - ordnungsgemäße Bevollmächtigung - Nachweis - Übersendung der Vollmachtsurkunde mit dem Widerspruch per Telefax - Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59l BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59l#abs-3 (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.