§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78c#abs-1 (1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78c#abs-2 (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78c#abs-3 (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 78c ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 10.04.2025 – Vf. 82-IV-24
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 14.02.2025 – Vf. 54-IV-24
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 14.02.2025 – Vf. 53-IV-24
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 14.02.2025 – Vf. 52-IV-24
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 14.02.2025 – Vf. 49-IV-24
- OLG Hamm, 23.09.1981 – 4 WF 312/81
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2025 – 12 B 443/25Zitiert von 1
- FG Köln, 11.12.2024 – 4 K 2214/23
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.