§ 80 Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Wird zitiert von 259 Entscheidungen zu § 80 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2022 – VII ZB 18/18Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen InkassodienstleisterZitiert von 4
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 25/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden für einen durch einen Inkassodienstleister vertretenen GläubigerZitiert von 6
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 29/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr durch einen Inkassodienstleister bei VollstreckungsbescheidenZitiert von 1
- KG, 30.12.2010 – 2 U 16/06Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2020 – 20 VA 9/19Zitiert von 6
- BGH, 23.01.2024 – VI ZB 88/21Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch vollmachtlosen VertreterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.