Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/762?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

§ 753 § 754