# § 762 ZPO — Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Zivilprozessordnung  
Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

- 1. Ort und Zeit der Aufnahme;

- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

- 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;

- 4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;

- 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 762 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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