§ 608 Übersetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.03.2021 – IV AR (VZ) 6/20Musterfeststellungsverfahren: Fristgerechte Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister am nächsten WerktagZitiert von 1
- KG, 06.04.2022 – 25 U 99/21
- OLG Köln, 30.03.2022 – 11 U 86/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 02.03.2022 – 5 U 104/21Zitiert von 5
- BGH, 26.09.2022 – VIa ZR 124/22Musterfeststellungsklage: Hemmung der Verjährung bei Anspruchsanmeldung in einem DieselfallZitiert von 3
- BGH, 29.07.2021 – VI ZR 1118/20Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Anspruchsentstehung; Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister ausschließlich zum Zweck der VerjährungshemmungZitiert von 93
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- BGH, 15.04.2025 – XI ZB 14/24
- BGH, 15.04.2025 – XI ZB 13/24Klage gegen eine Sparkasse auf Rückzahlung von Kontoführungsgebühren: Befangenheitsbesorgnis für den erkennenden Richter wegen persönlicher Betroffenheit durch vorangegangene Auseinandersetzung mit der beklagten SparkasseZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 608 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608#abs-1 (1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608#abs-2 (2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608#abs-3 (3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.