§ 273a Geheimhaltung
Stand: 13.04.2025
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 273a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- BGH, 15.10.2025 – IV ZR 157/24Beweisvereitelung durch Erscheinen lediglich eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung
- BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz - Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 05.03.2026 – 12 U 61/24Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.11.2024 – 20 U 44/24Zitiert von 1
- OLG München, 17.05.2023 – 38 W 533/23 e
- OLG München, 08.05.2023 – 38 U 6499/22Private Krankenversicherung: Formelle Wirksamkeit von Anpassungsschreiben und Voraussetzungen der Verjaehrung von Rueckzahlungsanspruechen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.