§ 273a Geheimhaltung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- BGH, 15.10.2025 – IV ZR 157/24Beweisvereitelung durch Erscheinen lediglich eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung
- BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz - Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 05.03.2026 – 12 U 61/24Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.11.2024 – 20 U 44/24Zitiert von 1
- OLG München, 17.05.2023 – 38 W 533/23 e
- OLG München, 08.05.2023 – 38 U 6499/22Private Krankenversicherung: Formelle Wirksamkeit von Anpassungsschreiben und Voraussetzungen der Verjaehrung von Rueckzahlungsanspruechen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.