§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/608?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.