Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 583 Vorentscheidungen

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

§ 582 § 584