Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 578 Arten der Wiederaufnahme

Stand: 10.06.2019

Bund248 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/578#abs-1 (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/578#abs-2 (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

§ 577 § 579