Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 591 Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

§ 590 § 592