Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

←§ 584 →§ 586