Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

§ 584 § 586