§ 588 Inhalt der Klageschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 – 3 Sa 63/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 – 3 Sa 425/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 – I-15 UH 1/16
- VGH Bayern, 20.04.2021 – 19 C 20.1689
- OLG Stuttgart, 05.01.2023 – 17 VA 4/22
- LAG Baden-Württemberg, 22.07.2009 – 13 Sa 19/09
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 13 UF 42/25
- BVerwG, 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger BesetzungZitiert von 3
- LSG Bayern, 11.11.2024 – L 7 AS 175/22
29 Entscheidungen zu § 588 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 588 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/588#abs-1 (1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/588#abs-2 (2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.