Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 46 Rechtskraftzeugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2021 – I ZR 196/15Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; separate Erteilung des RechtskraftzeugnissesZitiert von 13
- BGH, 09.12.2009 – XII ZB 215/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 – L 8 R 610/16 B PKH
- KG, 09.12.2014 – 1 W 266 - 269/14, 1 W 266/14, 1 W 267/14, 1 W 268/14, 1 W 269/14
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 20 W 546/11
- OLG Düsseldorf, 16.11.2010 – I-3 Wx 212/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.12.2024 – 18 U 21/23
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
- LG Berlin, 30.06.2021 – 87 T 131/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.