Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 46 Rechtskraftzeugnis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/46#abs-1 (1) Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/46#abs-2 (2) Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. § 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 46 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2021 – I ZR 196/15Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; separate Erteilung des RechtskraftzeugnissesZitiert von 13
- BGH, 09.12.2009 – XII ZB 215/09Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 – L 8 R 610/16 B PKH
- KG, 09.12.2014 – 1 W 266 - 269/14, 1 W 266/14, 1 W 267/14, 1 W 268/14, 1 W 269/14
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 20 W 546/11
- OLG Düsseldorf, 16.11.2010 – I-3 Wx 212/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.12.2024 – 18 U 21/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2023 – L 30 R 222/23 NZBZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 46 geändert und eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.