§ 725 Vollstreckungsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
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Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- BGH, 12.01.2012 – VII ZB 71/09Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne die erforderlichen NachweiseZitiert von 15
- BGH, 21.07.2021 – VII ZB 34/20Gerichtliches Mahnverfahren: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in einem teilweise automatisierten VerfahrenZitiert von 1
- LAG Hessen, 30.12.2020 – 8 Ta 342/20Zitiert von 5
- LG Hildesheim, 26.10.2004 – 1 T 109/04Zitiert von 2
- BGH, 25.02.2016 – V ZB 25/15Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige SozialversicherungsbeiträgeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2025 – 6 W 42/25Zitiert von 2
- LAG Hessen, 31.01.2025 – 10 Ta 11/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 22.11.2024 – 10 Ta 225/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 725 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.