Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- LG Coburg, 17.04.2025 – 24 T 7/25
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 257/24Zitiert von 1
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 261/24
- OLG Düsseldorf, 01.06.2012 – I-3 Wx 21/12
- LG Dortmund, 13.10.2025 – 9 T 429/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.07.2026 – V ZB 90/25Gegenstandswert für Akteneinsicht eines Bietinteressenten in die Zwangsversteigerungsakte
- LG Hagen, 20.05.2026 – 3 T 76/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.05.2026 – 7 VA 11/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/42#abs-1 (1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/42#abs-2 (2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.