Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund236 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-2 (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

§ 569 § 571