§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 236
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Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2017 – I ZB 94/16Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bei unterlassenem Vollstreckungsschutzantrag in der BerufungsinstanzZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.04.2023 – 20 W 82/23Zitiert von 2
- BGH, 17.08.2011 – I ZB 20/11Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde - Aufschiebende WirkungZitiert von 7
- OVG NRW, 18.10.2021 – 18 B 1628/21Zitiert von 6
- BGH, 27.07.2006 – IX ZB 204/04Insolvenzeröffnungsverfahren: Erfordernis des Vorliegens des Eröffnungsgrundes im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 01.12.2005 – IX ZB 208/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- BGH, 16.04.2026 – V ZB 31/26
- OVG Niedersachsen, 20.03.2026 – 10 ME 51/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 570 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-2 (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/570#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.