Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 49 Urkundsbeamte

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

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