Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 49 Urkundsbeamte

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

§ 48 § 50