Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/553#abs-1 (1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/553#abs-2 (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 552b § 554