§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.03.2005 – 1 BvR 308/05Zitiert von 13
- BGH, 05.06.2009 – V ZR 144/08Unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück: Schadensersatzanspruch des Besitzers auf Erstattung von Abschleppkosten wegen verbotener Eigenmacht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 27.06.2002 – I ZR 40/02
- BGH, 20.09.2001 – III ZR 202/01
- BGH, 30.11.2000 – III ZA 6/00Zitiert von 2
- BAG, 23.07.2019 – 3 AZR 357/17Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 12.11.2014 – 13 UF 237/13Zitiert von 1
- BAG, 23.08.2001 – 7 ABR 15/01Zitiert von 3
- BAG, 01.08.2001 – 4 AZR 7/01Zitiert von 6
12 Entscheidungen zu § 553 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 553 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/553#abs-1 (1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/553#abs-2 (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.