§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 4
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 1
- BGH, 31.10.2024 – VI ZR 10/24Leitentscheidungsverfahren zu Ansprüchen aufgrund eines Scraping-Vorfalls bei Facebook
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
4 Entscheidungen zu § 552b ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.