§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-1 (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-2 (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-3 (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 274 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.10.1994 – 7 W 34/94
- OLG Stuttgart, 07.10.2024 – 13 W 7/24
- OLG Düsseldorf, 08.02.2002 – 3 W 385/01
- BGH, 22.02.2005 – X ZR 183/01
- OLG Hamburg, 13.02.2025 – 5 U 103/23
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2024 – 5 U 133/22
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2024 – 6 W 105/23
- LG Frankenthal (Pfalz), 26.07.2023 – 3 O 62/23
- OLG München, 04.04.2022 – 18 W 1247/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.