Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-1 (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-2 (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/274#abs-3 (3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

§ 273a § 275