§ 552a Zurückweisungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 947
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.03.2005 – 1 BvR 308/05Zitiert von 13
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- BAG, 23.07.2019 – 3 AZR 357/17Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
- BGH, 21.03.2007 – XII ZR 136/05Zitiert von 2
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 84/20Urheberrechtliche Vergütung: Indizielle Wirkung gesamtvertraglicher Vereinbarungen gegenüber AußenseiternZitiert von 2
- BGH, 13.12.2006 – XII ZR 136/05
Zuletzt entschieden
947 Entscheidungen zu § 552a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 552a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.