§ 536 Parteivernehmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/536#abs-1 (1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/536#abs-2 (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 536 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2004 – IV ZR 25/03Private Krankenversicherung: Umfang der Leistungspflicht fuer eine In-vitro-Fertilisation der Ehefrau bei organischer Unfruchtbarkeit des Ehemannes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 02.02.2004 – II ZR 294/01Zitiert von 2
- BGH, 24.07.2003 – VII ZR 99/01Zitiert von 13
- BGH, 12.09.2002 – IX ZR 66/01Zitiert von 9
- BGH, 07.12.2000 – I ZR 146/98Zivilprozessrecht: Umfang des Streitgegenstands bei Klage aus Schutzrechten und ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 18.11.1999 – 2 AZR 743/98Außerordentliche Verdachtskündigung: Zulässigkeit von Ehrlichkeitskontrollen beim Kassenpersonal; keine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 21.09.2021 – 4 U 121/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.04.2021 – 19 U 56/20
- BPatG, 07.12.2016 – 28 W (pat) 17/15Markenbeschwerdeverfahren – Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung - "das MEISTERSTÜCK (Wort-Bild-Marke)/MeisterStück" – Kostenentscheidung – Kosten in Nebenverfahren - GegenstandswertZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 536 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.