§ 455 Prozessunfähige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/455#abs-1 (1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/455#abs-2 (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 455 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2025 – 19a K 4448/21.AZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 – 4 U 182/19
- OLG Köln, 30.11.2010 – 24 U 155/09
- OLG Düsseldorf, 07.10.2004 – 8 U 33/03
- BSG, 01.07.2021 – B 9 V 63/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags - Antrag auf Parteivernehmung des gesetzlichen Vertreters - kein zulässiger Beweisantrag - Ausnahmefall - Darlegungserfordernis - (erneute) Anhörung bei aktenkundigen Äußerungen - Bezeichnung des substanziellen Mehrwerts einer Aussage - Bestimmung von Anknüpfungstatsachen durch das Gericht - Ausnahme bei erforderlicher medizinischer Sachkunde - Erkrankungssymptome - Entscheidung über die Anknüpfungstatsachen durch den Gutachter - pflichtgemäßes Ermessen - Prozess- und Sachurteil - Nichtzulassungsbeschwerde - EntscheidungserheblichkeitZitiert von 7
- LG Lübeck, 17.01.2025 – 9 O 112/23
Zuletzt entschieden
- LG Lüneburg, 19.06.2024 – 3 O 137/23
- LG Arnsberg, 08.03.2024 – I-4 O 306/21
- LG Düsseldorf, 10.02.2023 – 38 O 59/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 455 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.