Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

§ 448 § 450