§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 449 ZPO →
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Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.