§ 363 Beweisaufnahme im Ausland
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 13.05.2025 – 2 K 2954/17 E,G,F
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 12 U 68/24
- BGH, 21.12.2023 – III ZR 21/23Zitiert von 3
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 16
- BFH, 11.08.2011 – V R 50/09Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer - Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren - Schlüssige Darlegung von verzichtbaren Verfahrensfehlern - Vernehmung eines Zeugen im AuslandZitiert von 32
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 – 2 U 89/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Lüneburg, 17.06.2025 – 5 O 304/19
- BVerwG, 16.04.2025 – 1 C 19.24Tatsachenrevision; Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nicht-vulnerable Schutzberechtigte in GriechenlandZitiert von 52
- BSG, 24.09.2024 – B 7 AS 57/24 B, B 7 AS 58/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - unterbliebene Befragung eines benannten sachverständigen Zeugen bzw Sachverständigen - Beweiserhebung im Ausland - Zurückverweisung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 363 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363#abs-1 (1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363#abs-2 (2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/363#abs-3 (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.