§ 454 Ausbleiben der Partei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2000 – II ZR 67/99Zitiert von 24
- BGH, 15.07.2010 – III ZR 322/08Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer Medienbeteiligungs-KG fungierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Informationspflichtverletzung bei Mängeln des Emissionsprospekts; Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für eine nachträgliche steuerrechtliche Aberkennung von VerlustzuweisungenZitiert von 9
- BGH, 15.07.2010 – III ZR 321/08Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds: Vorsatzfeststellung bei Falschangaben bzw. unterlassener Informationen in einem EmissionsprospektZitiert von 61
- BGH, 22.04.2010 – III ZR 324/08Haftung des Treuhandkommanditisten einer Filmfonds-GmbH & Co. KG: Umfang der Informationspflicht gegenüber einem Kapitalanleger; Feststellungsinteresse des Geschädigten hinsichtlich Steuerschäden wegen möglicher Aberkennung der Verlustzuweisung; Schadensersatzanspruch bei Aberkennung der Verlustzuweisung; Kausalitätsvermutung zugunsten des AnlegersZitiert von 8
- BGH, 22.04.2010 – III ZR 318/08Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von Verflechtungen zwischen einem Vertriebsunternehmen und der Komplementärin der BeteiligungsgesellschaftZitiert von 47
- LG Mönchengladbach, 19.05.2008 – 5 T 429/07
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.12.2025 – 6 U 114/24
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2025 – 3 U 118/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2025 – 16 U 9/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 454 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/454#abs-1 (1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/454#abs-2 (2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.