Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 828 Minderjährige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2004 – VI ZR 335/03Zitiert von 13
- BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03Deliktsrecht: Voraussetzungen des Haftungsprivilegs Minderjähriger bei Schäden an geparkten Kraftfahrzeugen; Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Bochum, 11.11.2008 – I-11 S 180/08
- BGH, 30.06.2009 – VI ZR 310/08Zitiert von 3
- BGH, 21.12.2004 – VI ZR 276/03Zitiert von 9
- LG Lübeck, 11.04.2025 – 10 O 205/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 137/25Räumliche Trennung beim Online-Coaching; teleologische Reduktion des Fernunterrichtsbegriffs - Fernunterrichtsvertrag, Online-UnterrichtZitiert von 3
- LG Karlsruhe, 10.12.2025 – 2 O 135/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2025 – 7 A 10155/25.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 828 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-1 (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-2 (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-3 (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.