Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 828 Minderjährige

Stand: 10.06.2019

Bund193 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-1 (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-2 (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-3 (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 827 § 829