Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 828 Minderjährige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-1 (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-2 (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/828#abs-3 (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Wird zitiert von 196 Entscheidungen zu § 828 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2004 – VI ZR 335/03Zitiert von 13
- BGH, 30.11.2004 – VI ZR 365/03Deliktsrecht: Voraussetzungen des Haftungsprivilegs Minderjähriger bei Schäden an geparkten Kraftfahrzeugen; Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LG Bochum, 11.11.2008 – I-11 S 180/08
- BGH, 30.06.2009 – VI ZR 310/08Zitiert von 3
- BGH, 21.12.2004 – VI ZR 276/03Zitiert von 9
- LG Lübeck, 11.04.2025 – 10 O 205/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 137/25Räumliche Trennung beim Online-Coaching; teleologische Reduktion des Fernunterrichtsbegriffs - Fernunterrichtsvertrag, Online-UnterrichtZitiert von 7
- LG Karlsruhe, 10.12.2025 – 2 O 135/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2025 – 7 A 10155/25.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 828 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.04.2004 Ausfertigung
§ 828 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I 550)
BGBl. 2004 I S. 550
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 828 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.