§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/453#abs-1 (1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/453#abs-2 (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.