§ 441 Schriftvergleichung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- BVerfG, 19.08.2016 – 1 BvR 1283/13Nichtannahmebeschluss: Zur Gewähr rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - rechtsfehlerhafte fachgerichtliche Anwendung der §§ 440, 441 ZPO verletzt weder Art 103 Abs 1 GG noch das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot - keine grobe Verkennung grundrechtlichen SchutzesZitiert von 7
- OLG Köln, 03.04.2001 – 24 U 69/98
- OLG Brandenburg, 16.04.2014 – 4 U 54/12
- OLG Koblenz, 24.10.2013 – 3 U 829/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 07.11.2012 – 12 Sa 1392/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZR 93/24
- BGH, 06.05.2026 – XII ZR 109/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 09.12.2025 – 6 U 114/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 441 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/441#abs-1 (1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/441#abs-2 (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/441#abs-3 (3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/441#abs-4 (4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.