Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 446 Weigerung des Gegners

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

§ 445 § 447