§ 273 Vorbereitung des Termins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/273#abs-1 (1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/273#abs-2 (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/273#abs-3 (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/273#abs-4 (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.03.2014 – 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten zu Kartelldelikten in einem Zivilverfahren gem § 273 Abs 2 Nr 2 ZPO, §§ 474, 477 Abs 4 S 1 StPO - Anwendung des "Doppeltürmodells" (BVerfGE 130, 151) - § 299 Abs 1 ZPO lässt Raum für gerichtliche Abwägung über Einsichtgewährung in BeiaktenZitiert von 19
- BGH, 18.07.2003 – V ZR 305/02
- OLG Stuttgart, 18.12.2024 – 4 U 94/24Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 11 W 3/14 (Kart)
- BGH, 17.07.2012 – VI ZR 288/11Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur PostZitiert von 2
- BGH, 26.06.2012 – VI ZR 241/11Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland für eine ausländische Partei durch den Vorsitzender einer ZivilkammerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- OLG Hamm, 23.03.2026 – 22 U 66/25
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.