§ 337 Vertagung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 337 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2016 – VIII ZB 25/15Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem ProzesskostenhilfeprüfungsverfahrenZitiert von 8
- OLG Celle, 15.09.2022 – 24 W 3/22
- OLG Düsseldorf, 25.05.2015 – I-24 W 24/15
- BVerfG, 14.12.1999 – 1 BvR 1327/98Berufsordnung der Rechtsanwälte und Beantragung eines Versäumnisurteils durch RechtsanwaltZitiert von 33
- BVerfG, 06.04.1998 – 1 BvR 2114/97
- LAG Hamm, 17.12.2025 – 9 Ta 202/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 31/26Videoverhandlung: Anforderungen an die Darlegung einer unverschuldeten Säumnis wegen technischer Störungen in der Berufungsbegründung gegen ein zweites Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 13 UKl 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.