§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2010 – VIII ZR 182/09Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidZitiert von 3
- LAG Hamm, 17.12.2025 – 9 Ta 202/25
- LAG Hessen, 29.01.2018 – 10 Ta 367/17Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 26.09.2011 – 5 U 166/10Zitiert von 4
- OLG Nürnberg, 05.03.2024 – 3 U 764/23Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 – 17 Ta 1414/20
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
- EuGH, 19.06.2025 – C-396/24Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2025 – I ZB 68/24Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/335#abs-1 (1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/335#abs-2 (2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.