§ 514 Versäumnisurteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
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Nach Gewicht
- BGH, 26.11.2015 – VI ZR 488/14Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige Darlegung einer fehlenden bzw. unverschuldeten Säumnis bei Besetzungsrüge im Zusammenhang mit der Verwerfung von RichterablehnungsgesuchenZitiert von 13
- OLG Saarbrücken, 16.02.2022 – 5 U 28/21
- BGH, 05.07.2018 – IX ZR 264/17Säumnisverfahren: Verschuldete Säumnis bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung eines Befangenheitsgesuchs; Aussetzung des Verfahrens bei Verfassungsbeschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch abweisenden BeschlussZitiert von 15
- BGH, 27.03.2025 – I ZB 68/24Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH
- BGH, 14.09.2005 – IV ZB 63/04Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 – 7 Sa 210/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – VII ZR 150/25Zulässigkeit der Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 11.02.2026 – XII ZB 328/25Umdeutung einer Beschwerde in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss in der FamilienstreitsacheZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 514 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/514#abs-1 (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/514#abs-2 (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.