Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 514 Versäumnisurteile

Stand: 10.06.2019

Bund151 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/514#abs-1 (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/514#abs-2 (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 513 § 515