§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.10.2017 – 15 U 161/16Zitiert von 8
- LAG Hessen, 06.11.2015 – 14 Sa 364/13Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 17.10.2012 – 20 Sa 94/11
- BGH, 21.11.2019 – V ZR 101/19Ablehnung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit aufgrund fehlender Erinnerungen; Haftung des Verwalters bei PflichtverletzungenZitiert von 9
- BGH, 24.02.2010 – XII ZB 129/09Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des Beschwerdegerichts bei ungenügender Glaubhaftmachung des WiedereinsetzungsgrundsZitiert von 15
- BGH, 13.03.2003 – X ZR 100/00Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 – 90 H 1/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.05.2025 – L 5 U 14/25 B
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 – 1 WF 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 378 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/378#abs-1 (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/378#abs-2 (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.