Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-1 (1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-2 (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-3 (3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-4 (4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

§ 271 § 273