§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-1 (1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-2 (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-3 (3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/272#abs-4 (4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 272 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2018 – XII ZB 565/16Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen Räumungsprozess: Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in einer Räumungssache bei der Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt in die Gewährung einer FristverlängerungZitiert von 11
- AG Königs Wusterhausen, 25.03.2014 – 4 C 293/13
- LG Stuttgart, 21.09.2026 – 7 O 294/24Terminskollision: Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung bei mit dem Prozessbevollmächtigten abgestimmtem Ersttermin und Gestattung der Videoverhandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2024 – 16 U 168/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.05.2023 – 2 U 37/23Zitiert von 3
- OLG Hamm, 19.08.2021 – 4 U 57/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 – 1 AGH 3/26Fachanwaltsrecht: Erfolglose Klage auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wegen fehlenden Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Celle, 14.05.2025 – 24 U 8/25
- OLG Celle, 17.04.2025 – 2 U 148/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.