Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-1 (1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-2 (2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-3 (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

§ 431 § 433