§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
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Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2023 – III ZR 104/21Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten im Zivilprozess: Beweisantritt durch eine Prozesspartei; Akteneinsicht für Gerichte; zu beachtendes Verfahren zum Schutz der Grundrechte der anderen Partei und Dritter; Voraussetzungen für die Vorlagepflicht Dritter - Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/StrafaktenZitiert von 9
- OLG Köln, 05.12.2024 – 15 U 215/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 – I-15 UH 1/16
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 25/21Diesel-Abgasskandal: Erfordernis weiterer Umstände für ein verwerfliches Verhalten des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines Thermofensters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- SG Ulm, 09.03.2009 – S 10 U 4214/08 A
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.05.2025 – 11 U 124/24
- LG Heilbronn, 16.05.2025 – Na 10 O 208/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-1 (1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-2 (2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/432#abs-3 (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.