Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 341a Einspruchstermin

Stand: 10.06.2019

Bund27 Entscheidungen

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

§ 341 § 342