§ 379 Auslagenvorschuss
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 379 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.06.1999 – VI ZR 220/98Zitiert von 3
- EuGH, 14.11.2024 – C-197/23Zitiert von 11
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 – 8 W 455/08
- BVerfG, 08.04.2004 – 2 BvR 743/03Rechtliches Gehör: Verletzung des Anspruchs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts wegen unterbliebener Fristsetzung zur Vorschusszahlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 24.09.2019 – VIII ZR 289/18Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit; verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses für den SachverständigenZitiert von 6
- EuGH, 20.06.2024 – C-197/23
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- OLG Stuttgart, 25.02.2026 – 4 U 342/25
- OLG Köln, 02.02.2026 – 18 U 115/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 379 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.