§ 379 Auslagenvorschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Nach Gewicht
- EuGH, 14.11.2024 – C-197/23Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 – 8 W 455/08
- BVerfG, 08.04.2004 – 2 BvR 743/03Rechtliches Gehör: Verletzung des Anspruchs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts wegen unterbliebener Fristsetzung zur Vorschusszahlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 24.09.2019 – VIII ZR 289/18Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit; verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses für den SachverständigenZitiert von 3
- EuGH, 20.06.2024 – C-197/23
- OLG Köln, 26.08.2015 – 5 U 27/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- OLG Stuttgart, 25.02.2026 – 4 U 342/25
- OLG Köln, 02.02.2026 – 18 U 115/25
125 Entscheidungen zu § 379 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 379 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.