Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Stand: 10.06.2019

Bund821 Entscheidungen

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

§ 524 § 526