§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Wird zitiert von 845 Entscheidungen zu § 525 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.11.2021 – 11 U 7/21Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 191/22Gehörsverstoß in einem Schadensersatzprozess: Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift: Bestreiten der Beklagten zum Verdienstausfallschaden Verkehrsunfallverletzten in zweiter InstanzZitiert von 8
- OLG Köln, 19.10.2017 – 15 U 161/16Zitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 – 7 Sa 216/10Zitiert von 1
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 111/24Eingruppierung - Gleichbehandlung - AntragsgrundsatzZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 06.07.2026 – 8 U 92/26 VerBasisrentenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 01.07.2026 – 6 U 52/25Telekommunikationsrecht: Unzulässigkeit einer vertraglichen Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten bei der Verlängerung von Telekommunikationsverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 525 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.