§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 821
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 191/22Gehörsverstoß in einem Schadensersatzprozess: Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift: Bestreiten der Beklagten zum Verdienstausfallschaden Verkehrsunfallverletzten in zweiter InstanzZitiert von 8
- OLG Köln, 19.10.2017 – 15 U 161/16Zitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 – 7 Sa 216/10Zitiert von 1
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 111/24Eingruppierung - Gleichbehandlung - AntragsgrundsatzZitiert von 21
- OLG Köln, 06.02.2025 – 8 U 38/23Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- OLG Brandenburg, 03.03.2026 – 3 U 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 525 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.