# § 264 ZPO — Keine Klageänderung

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

- 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

- 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

- 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

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Zitiervorschlag: § 264 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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