§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 213
Nach Gewicht
- EuGH, 07.12.2017 – C-598/15Zitiert von 5
- LAG Hessen, 21.07.2022 – 12 Ta 281/22
- BVerwG, 05.05.2022 – 10 C 4/21Berufungszulassung trotz VerfahrensunterbrechungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 16 U 131/20
- BPatG, 11.06.2015 – 23 W (pat) 3/13
- BGH, 23.07.2024 – II ZR 206/22Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von NeugläubigernZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BGH, 09.04.2026 – I ZB 80/25Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 110 VVG; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verjährungsentscheidungen nach Art. 24 CMNI
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 79/25
213 Entscheidungen zu § 250 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.