Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige

Stand: 10.06.2019

Bund213 Entscheidungen

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

§ 249 § 251