§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Stand: 10.06.2019
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Wird zitiert von 217 Entscheidungen zu § 250 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 07.12.2017 – C-598/15Zitiert von 5
- LAG Hessen, 21.07.2022 – 12 Ta 281/22
- BVerwG, 05.05.2022 – 10 C 4/21Berufungszulassung trotz VerfahrensunterbrechungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.02.2021 – 16 U 131/20
- BPatG, 11.06.2015 – 23 W (pat) 3/13
- BGH, 23.07.2024 – II ZR 206/22Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von NeugläubigernZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BGH, 09.04.2026 – I ZB 80/25Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 110 VVG; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verjährungsentscheidungen nach Art. 24 CMNI
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 79/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.