§ 171a Übergangsvorschrift
Stand: 07.05.2020
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 171a BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 251/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 – 2 L 7/20.ZZitiert von 1
- VG Kassel, 21.10.2022 – 3 K 2876/18.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171a BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
1.
das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder
2.
die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.