§ 171a Übergangsvorschrift
Stand: 07.05.2020
Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 171a BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 05.11.2020 – 10 K 2788/19Zitiert von 3
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 151/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 251/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 – 2 L 7/20.ZZitiert von 1
- VG Kassel, 21.10.2022 – 3 K 2876/18.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171a BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2020 Ausfertigung
§ 171a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2020 (BGBl. I 864)
BGBl. 2020 I S. 864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.