§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 05.12.2018 – 4 A 148/16
- BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 119/19 · Nachlassinsolvenz - RechtsnachfolgeZitiert von 10
- BFH, 17.06.2020 – II R 40/17Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte ErbenZitiert von 2
- OLG Köln, 30.01.2025 – 7 U 119/23
- LG Wiesbaden, 06.03.2019 – 5 O 234/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.08.2012 – 4 WF 102/12
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.02.2011 – 5 U 30/10
- BPatG, 28.10.2010 – 6 W (pat) 312/07
- BPatG, 28.10.2010 – 6 W (pat) 313/07Patenteinspruchsverfahren - zur Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Gesamtrechtsnachfolge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.