Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-1 (1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-2 (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

§ 240 § 242