§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
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Nach Gewicht
- BPatG, 11.03.2021 – 30 W (pat) 32/19Markenbeschwerdeverfahren – "REMA soft (Wort-Bildmarke)/REMA (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" – Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens durch mangelnde Prozessfähigkeit einer Partei - Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 2
- LAG Köln, 21.10.2019 – 6 Ta 107/18
- BGH, 19.01.2017 – VII ZR 112/14Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat England; Unterbrechung des Rechtsstreits bei betriebener WiedereintragungZitiert von 13
- VG Frankfurt (Oder), 29.01.2020 – 8 K 1610/08
- VG Potsdam, 16.07.2019 – 8 K 1103/15
- VG Schleswig, 05.12.2018 – 4 A 148/16
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- OVG NRW, 07.05.2026 – 16 A 1850/23.A
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-1 (1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-2 (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/241#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.