§ 183 Zustellung im Ausland
Stand: 15.11.2022
Wird zitiert von 148
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2011 – VIII ZR 190/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur PostZitiert von 8
- OLG Hamm, 06.10.1983 – 2 U 112/83Zitiert von 1
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 882/11 (A)(Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § 352 InsO nur bei Rechtshängigkeit - Wirksamkeit der Auslandszustellung - Heilung von Zustellungsmängeln - Anerkennungswirkung - ordre public)
- BGH, 17.07.2012 – VI ZR 288/11Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur PostZitiert von 2
- BGH, 14.09.2011 – XII ZR 168/09Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von Formvorschriften des Verfahrensrechts des ZustellungsstaatesZitiert von 11
- LAG Köln, 24.09.2008 – 3 Sa 1484/07
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2025 – 12 S 1953/24
- LAG Hessen, 18.07.2025 – 10 SLa 209/25
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2025 – 3 U 121/24Zitiert von 3
148 Entscheidungen zu § 183 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 183 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-1 (1) Für die Durchführung
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-2 (2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-3 (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-4 (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-5 (5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/183#abs-6 (6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.