§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Stand: 01.01.2022
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Wird zitiert von 312 Entscheidungen zu § 174 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.03.2022 – 1 A 267/20Zitiert von 10
- BVerwG, 19.09.2022 – 9 B 2/22Beweiswirkung eines elektronischen EmpfangsbekenntnissesZitiert von 37
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 12/05
- LG Köln, 25.02.2016 – 6 S 163/15
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 – 1 M 186/17Zitiert von 2
- BGH, 22.03.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- BVerwG, 06.08.2026 – 5 C 6.24Formgerechter Nachweis der elektronischen Zustellung einer elektronischen Entscheidung an Körperschaft des öffentlichen Rechts nur durch elektronisches Empfangsbekenntnis möglich
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
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