§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 106
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Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2000 – II ZB 20/99Zustellung durch Postaufgabe: Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust der Sendung trotz nicht bestellten Zustellungsbevollmächtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2022 – 3 U 102/22Zitiert von 1
- BGH, 18.04.2023 – VI ZB 36/22Elektronischer Rechtsverkehr: Übermittlung der Berufungsschrift mittels des besonderen elektronischen AnwaltspostfachsZitiert von 20
- BGH, 13.11.2001 – VI ZB 9/01Zitiert von 6
- OLG Hamburg, 21.12.2023 – 5 W 31/23Zitiert von 1
- OLG Bremen, 13.06.2023 – 2 W 23/23
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 2080/25Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- BGH, 30.04.2026 – RiZ (R) 12/25
- BFH, 20.01.2026 – VII R 4/25(Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-1 (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-2 (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-3 (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-4 (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.