Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-1 (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-2 (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-3 (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/175#abs-4 (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

§ 174 § 176