§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 05.04.2016 – 8 W 36/16
- AG Zeitz, 03.08.2020 – 6 F 292/19 EAUK
- OLG Hamm, 05.07.2019 – 25 W 170/19
- OLG Celle, 29.02.2008 – 2 W 50/08
- BGH, 30.07.2008 – II ZB 40/07Zitiert von 11
- OLG Brandenburg, 05.02.2019 – 6 W 15/19
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 25.04.2025 – 24 U 212/22Zitiert von 3
- BGH, 12.12.2024 – IX ZB 4/24Auswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren
- OLG Brandenburg, 28.12.2023 – 11 W 29/23Streitwertfestsetzung: Unzulässigkeit einer gestaffelten Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/107#abs-1 (1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/107#abs-2 (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/107#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.